Strafrechtliche
Begutachtung.
Psychologische Sachverständigentätigkeit in strafrechtlichen Verfahren. Wissenschaftlich fundierte Beantwortung der jeweiligen Fragestellung — methodisch transparent.
Psychologisches Sachverständigenwissen im Strafverfahren.
In strafrechtlichen Verfahren werden psychologische Sachverständige insbesondere zu Fragen der Schuldfähigkeit, der Legalprognose und der Glaubhaftigkeit von Aussagen beauftragt.
Maßgeblich ist ausschließlich der jeweilige gerichtliche Beweisbeschluss beziehungsweise die konkret formulierte Fragestellung der Auftraggeberinnen und Auftraggeber.
Schwerpunkte strafrechtlicher Begutachtung.
Schuldfähigkeitsbegutachtung
Beurteilung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt nach §§ 20, 21 StGB. Klärung psychischer Auffälligkeiten mit Relevanz für die strafrechtliche Verantwortlichkeit.
Prognose & Rückfallgefahr
Einschätzung der Rückfallwahrscheinlichkeit und Gefährlichkeit auf Grundlage anerkannter prognostischer Verfahren — strukturiert, evidenzbasiert.
Glaubhaftigkeit von Aussagen
Aussagepsychologische Begutachtung nach den Kriterien der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Fokus auf Aussageentstehung, -konstanz und Realkennzeichen.
Aussagepsychologie
Strukturierte Bewertung der Verlässlichkeit von Zeugenaussagen — insbesondere bei Kindern, vulnerablen Personen oder konflikthaften Konstellationen.
Waffenrechtliche Eignung
Begutachtung der persönlichen Eignung im waffenrechtlichen Kontext: Zuverlässigkeit, Impulskontrolle, Verantwortungsbewusstsein.
Reife & Jugendstrafrecht
Beurteilung der sittlichen und geistigen Reife junger Beschuldigter im Kontext der Anwendung von Jugendstrafrecht.
Methodisches Vorgehen.
Strafrechtliche Begutachtungen folgen einem strukturierten Vorgehen, das je nach Fragestellung angepasst wird:
- Sichtung der Verfahrens- und Beiakten
- Psychologische Exploration in mehreren Sitzungen
- Gegebenenfalls testpsychologische Verfahren
- Einbezug von Fremdanamnese (sofern fragestellungsrelevant)
- Strukturierte aussagepsychologische Analyse (bei Glaubhaftigkeitsfragen)
Befunde, methodische Einordnung und gutachterliche Schlussfolgerungen werden im Gutachten so dargestellt, dass das Gericht die Argumentation Schritt für Schritt nachvollziehen kann.
Hinweise für Beteiligte.
In einer Begutachtung besteht kein therapeutisches Verhältnis. Die Sachverständige ist zur Neutralität verpflichtet und arbeitet ausschließlich auf Grundlage der gerichtlichen Fragestellung.
Die erhobenen Informationen werden im Gutachten dokumentiert und dem beauftragenden Gericht zur Verfügung gestellt. Es besteht keine therapeutische Schweigepflicht gegenüber dem Auftraggeber.
Ob eine Mitwirkungspflicht besteht, hängt vom rechtlichen Kontext ab. Hierzu sollten Sie sich gegebenenfalls rechtlich beraten lassen.
„Wir verteidigen nicht. Wir bestätigen nicht. Wir klären die psychologische Frage — nachvollziehbar und wissenschaftlich.“
Anfragen zur strafrechtlichen Begutachtung.
Auftragsanfragen erreichen uns telefonisch oder per E-Mail. Wir prüfen Annahme und Bearbeitungszeitraum jeweils im Einzelfall.