Sachverständigentätigkeit.
Im Überblick.
Rechtspsychologische Gutachten für Gerichte und Behörden — fachlich unabhängig und wissenschaftlich fundiert.
Fachlich fundierte Arbeit in einem juristischen Kontext.
Als rechtspsychologische Sachverständige erstellen wir rechtspsychologische Gutachten für Gerichte und Behörden.
Unsere Tätigkeit beruht auf sorgfältiger Diagnostik, wissenschaftlicher Fundierung und einer klar strukturierten Arbeitsweise.
Fachliche Unabhängigkeit ist dabei für uns selbstverständlich.
Die Erstattung erfolgt je nach Auftrag als ausführliches schriftliches Sachverständigengutachten, als Stellungnahme oder Kurzgutachten oder als mündliche Gutachtenerstattung im gerichtlichen Termin.
Wir erstellen Gutachten insbesondere in folgenden Bereichen.
Familienrechtliche Verfahren
Psychologische Begutachtung in familiengerichtlichen Verfahren. Unterstützung des Gerichts bei Entscheidungen im Sinne des Kindeswohls.
- Sorgerechts- und Umgangsfragen
- Kindeswohl
- Hochkonflikthafte Familienkonstellationen
Strafrechtliche Verfahren
Psychologische Begutachtung in strafrechtlichen Verfahren — fokussiert auf die jeweilige Fragestellung.
- Schuldfähigkeit (Einsichts- & Steuerungsfähigkeit)
- Rückfallwahrscheinlichkeit
- Glaubhaftigkeit von Aussagen
Waffenrechtliche Verfahren
Psychologische Begutachtung der persönlichen Eignung im waffenrechtlichen Kontext. Einschätzung von unter anderem Zuverlässigkeit, Impulskontrolle und Verantwortungsbewusstsein.
Unabhängig, unparteiisch — der Aufklärung verpflichtet.
Maßstab
Maßgeblich ist ausschließlich der jeweilige gerichtliche Beweisbeschluss beziehungsweise die konkret formulierte Fragestellung der Gerichte und Behörden.
Grundlage
Die Begutachtung erfolgt auf Grundlage der anerkannten rechtspsychologischen Fachliteratur, der aktuellen empirischen Forschung sowie der geltenden fachlichen Qualitätsstandards.
Diagnostische Einordnung und gutachterliche Schlussfolgerungen werden im Gutachten so dargestellt, dass sie Schritt für Schritt nachvollziehbar sind.
Verpflichtung
Wir arbeiten ohne Vertretung von Parteiinteressen. Unsere Verpflichtung gilt allein der sachgerechten Aufklärung des jeweiligen Untersuchungsgegenstandes.
Standards
Die Bearbeitung des Begutachtungsauftrages stützt sich auf die in dritter Auflage von der Arbeitsgruppe Familienrechtliche Gutachten (2025) herausgegebenen Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht.
„Unsere Verpflichtung gilt allein der sachgerechten Aufklärung des Untersuchungsgegenstandes — nicht dem Interesse einzelner Verfahrensbeteiligter.“
Häufige Fragen.
Rechtspsychologische Sachverständige erstellen im Auftrag von Gerichten oder Behörden fachlich fundierte Gutachten zu psychologischen Fragestellungen — etwa zur Erziehungsfähigkeit, zur Glaubhaftigkeit von Aussagen oder zu Prognosefragen. Grundlage sind Explorationen, Interaktionsbeobachtungen und Testdiagnostik.
In der Regel erfolgt die Beauftragung durch ein Gericht (z. B. Familiengericht oder Strafgericht) oder eine Behörde. Privatpersonen können nicht eigenständig ein gerichtliches Gutachten beauftragen, können aber eine Begutachtung anregen oder ein Privatgutachten in Auftrag geben.
Ob eine Mitwirkungspflicht besteht, hängt vom rechtlichen Kontext ab. In vielen Verfahren wird eine Mitwirkung erwartet. Hierzu sollten Sie sich gegebenenfalls rechtlich beraten lassen.
Der Ablauf variiert je nach Fragestellung, umfasst jedoch typischerweise:
- Aktenstudium
- Psychologische Exploration (Gespräche)
- Gegebenenfalls testpsychologische Verfahren
- Interaktionsbeobachtung
- Einbezug weiterer Bezugspersonen
Die Dauer hängt vom Umfang der Fragestellung, der Aktenlage und der Mitwirkung aller Beteiligten ab. In gerichtlichen Verfahren liegt die Bearbeitungszeit häufig zwischen vier bis sechs Monaten.
Gerichtliche Gutachten werden nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) vergütet. Die Kosten trägt in der Regel zunächst die Staatskasse; eine spätere Kostenverteilung entscheidet das Gericht.
Nein. Sachverständige sind zur Neutralität verpflichtet und arbeiten ausschließlich auf Grundlage der gerichtlichen Fragestellung.
Es steht dem Gericht gegenüber eine Offenbarungspflicht. Dadurch entfällt die ärztliche Schweigepflicht.
Anfragen zu Begutachtungen.
Auftragsanfragen über Gerichte oder Behörden sowie organisatorische Rückfragen erreichen uns telefonisch oder per E-Mail.