Sachverständigentätigkeit.
Im Überblick.
Rechtspsychologische Gutachten für Gerichte und justizielle Auftraggeberinnen und Auftraggeber. Wissenschaftlich fundiert, methodisch transparent, fachlich unabhängig.
Fachlich fundierte Arbeit in einem juristischen Kontext.
Als Sachverständige erstellen wir rechtspsychologische Gutachten für Gerichte sowie weitere justizielle Auftraggeberinnen und Auftraggeber. Unsere Tätigkeit beruht auf sorgfältiger Diagnostik, wissenschaftlicher Fundierung und einer klar strukturierten Arbeitsweise.
Fachliche Unabhängigkeit und methodische Präzision sind dabei für uns selbstverständlich. Rechtspsychologische Begutachtung und psychotherapeutische Behandlung erfolgen in klar getrennten Kontexten.
Die Erstattung erfolgt je nach Auftrag als ausführliches schriftliches Sachverständigengutachten, als Stellungnahme oder Kurzgutachten oder als mündliche Gutachtenerstattung im gerichtlichen Termin.
Wir erstattern Gutachten insbesondere in folgenden Bereichen.
Familienrechtliche Gutachten
Psychologische Begutachtung in familiengerichtlichen Verfahren. Unterstützung des Gerichts bei Entscheidungen im Sinne des Kindeswohls.
- Sorge- und Umgangsfragen
- Kindeswohlgefährdung
- Hochbelastete Familiensituationen
Strafrechtliche Begutachtungen
Psychologische Sachverständigentätigkeit in strafrechtlichen Verfahren mit Fokus auf wissenschaftlich fundierte Beantwortung der jeweiligen Fragestellung.
- Schuldfähigkeit (Einsichts- & Steuerungsfähigkeit)
- Prognose & Rückfallwahrscheinlichkeit
- Glaubhaftigkeit von Aussagen
Waffenrechtliche Begutachtungen
Psychologische Begutachtung der persönlichen Eignung im waffenrechtlichen Kontext. Einschätzung von Zuverlässigkeit, Impulskontrolle und Verantwortungsbewusstsein.
Glaubhaftigkeitsbeurteilungen
Aussagepsychologische Beurteilung von Zeugenaussagen nach wissenschaftlich anerkannten Kriterien. Eigenständige methodische Prüfung jeder einzelnen Aussage.
Unabhängig, unparteiisch — der Aufklärung verpflichtet.
Maßgeblich ist ausschließlich der jeweilige gerichtliche Beweisbeschluss beziehungsweise die konkret formulierte Fragestellung der Auftraggeberinnen und Auftraggeber.
Die Begutachtung erfolgt auf Grundlage der anerkannten rechtspsychologischen Fachliteratur, der aktuellen empirischen Forschung sowie der geltenden fachlichen Qualitätsstandards. Methodisches Vorgehen, diagnostische Einordnung und gutachterliche Schlussfolgerungen werden transparent dargestellt und sind in allen Schritten nachvollziehbar.
Wir arbeiten unabhängig und ohne Vertretung von Parteiinteressen. Unsere Verpflichtung gilt allein der sachgerechten und wissenschaftlich begründeten Aufklärung des jeweiligen Untersuchungsgegenstandes.
Klare Trennung zur Psychotherapie
Personen, die im Rahmen eines Gutachtenauftrages untersucht werden, werden weder gleichzeitig noch zu einem späteren Zeitpunkt psychotherapeutisch im Institut behandelt. Ebenso übernehmen wir keine Begutachtungen von Personen, die sich bei uns in psychotherapeutischer Behandlung befinden oder befanden.
Diese Trennung dient der Wahrung fachlicher Unabhängigkeit und Neutralität sowie der Vermeidung von Interessenkonflikten.
Standards
Die Bearbeitung des Begutachtungsauftrages stützt sich auf die in dritter Auflage von der Arbeitsgruppe Familienrechtliche Gutachten (2025) herausgegebenen Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht.
„Unsere Verpflichtung gilt allein der sachgerechten und wissenschaftlich begründeten Aufklärung des Untersuchungsgegenstandes — nicht dem Interesse einzelner Verfahrensbeteiligter.“
Häufige Fragen.
Eine psychologische Sachverständige erstellt im Auftrag von Gerichten oder Behörden fachlich fundierte Gutachten zu psychologischen Fragestellungen — etwa zur Erziehungsfähigkeit, zur Glaubhaftigkeit von Aussagen oder zu Prognosefragen. Grundlage sind wissenschaftliche Standards, Explorationen, Testdiagnostik und Aktenanalyse.
In der Regel erfolgt die Beauftragung durch ein Gericht (z. B. Familiengericht oder Strafgericht) oder eine Behörde. Privatpersonen können nicht eigenständig ein gerichtliches Gutachten beauftragen, können aber eine Begutachtung anregen oder ein Privatgutachten in Auftrag geben.
Ob eine Mitwirkungspflicht besteht, hängt vom rechtlichen Kontext ab (z. B. familiengerichtliches Verfahren, Strafverfahren). In vielen Verfahren wird eine Mitwirkung erwartet. Eine Verweigerung kann rechtliche Konsequenzen haben. Hierzu sollten Sie sich gegebenenfalls rechtlich beraten lassen.
Der Ablauf variiert je nach Fragestellung, umfasst jedoch typischerweise:
- Aktenstudium
- Psychologische Exploration (Gespräche)
- Gegebenenfalls testpsychologische Verfahren
- Verhaltensbeobachtung
- Einbezug weiterer Bezugspersonen (z. B. Eltern, Kinder)
Abschließend wird ein schriftliches Gutachten für das Gericht erstellt.
Die Dauer hängt vom Umfang der Fragestellung, der Aktenlage und der Mitwirkung aller Beteiligten ab. In gerichtlichen Verfahren liegt die Bearbeitungszeit häufig zwischen vier bis sechs Monaten.
Gerichtliche Gutachten werden nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) vergütet. Die Kosten trägt in der Regel zunächst die Staatskasse; eine spätere Kostenverteilung entscheidet das Gericht.
Nein. In einer Begutachtung besteht kein therapeutisches Verhältnis. Die Sachverständige ist zur Neutralität verpflichtet und arbeitet ausschließlich auf Grundlage der gerichtlichen Fragestellung.
Die erhobenen Informationen werden im Gutachten dokumentiert und dem beauftragenden Gericht zur Verfügung gestellt. Es besteht keine therapeutische Schweigepflicht gegenüber dem Auftraggeber.
Anfragen zu Begutachtungen.
Auftragsanfragen über Gerichte oder Behörden sowie organisatorische Rückfragen erreichen uns telefonisch oder per E-Mail.